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Handlungsfeld Wirtschaft

Als sich das Forum Corona im November 2021 zu seiner dritten inhaltlichen Sitzung traf, um das Handlungsfeld Wirtschaft und Arbeit zu diskutieren, bestimmte Corona wieder verstärkt unseren Alltag.

Abseits der Diskussion zu den aktuellen Maßnahmen widmete sich der Bürgerrat den langfristigen Folgen von Corona rund um das Thema Wirtschaft. Dabei beschäftigten sich die Teilnehmenden schwerpunktmäßig mit den Themen Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung, Solidarität mit Berufsgruppen, die besonders von Corona betroffen waren und der Situation von mittelständischen und kleinen Unternehmen.

Diskussionsthemen

  • Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung
  • Solidarität mit »Corona-Verlierern«  (z.B. Menschen, die ihren Job verloren haben,  Menschen mit geringem Einkommen und in  unsicheren Beschäftigungsverhältnissen)
  • Insolvenzen und Verschuldung (v.a. Folgen  für kleine Unternehmen, Mittelstand und  Einzelhandel, Selbstständige)

Entwickelte Handlungsziele

W1: Arbeitszeiten sind flexibel und könnenwährend der Pandemie an die individuelle Situation der Arbeitnehmer angepasst werden.

W2: Branchenspezifische Belastungen und Herausforderungen während Corona sind identifiziert und werden in Maßnahmen berücksichtigt

Empfehlungen & Stellungnahmen

W1 Arbeitszeiten sind flexibel und können während der Pandemie an die individuelle Situation der Arbeitnehmer angepasst werden.

Kontext & Hintergrund

Kinderbetreuung muss sowohl für Familien, die im Homeoffice sind, als auch die, die nicht ins Homeoffice gehen können, garantiert werden. Auch die Zeiten der Kinderbetreuung sind zu unflexibel, sie müsste bis 18 Uhr gewährleistet werden können.

Ideen zur Umsetzung

  • Expertengremien sollen interdisziplinär besetzt sein: Es sollte geprüft werden, ob im Bundesexpertenrat fachliche Felder neben Medizin ausreichend repräsentiert sind
  • Ausweitung der Betreuungszeiten von Betreuungseinrichtungen speziell in Pandemiezeiten
  • Tagesmütter und -väter als staatl. gestütztes Modell
  • Personaldecke wird (in Pandemie und darüber hinaus) höher gesteckt (»Pluspersonal«) - insbesondere für Ausnahmesituationen - zur Ausweitung der Betreuungszeiten und Erhöhung der Flexibilität
  • Mittelfristige Ausweitung des Betreuungsschlüssels in Kinderbetreuungseinrichtungen
 

Stellungnahme

Die folgende Stellungnahme wurde vom Staatsministerium für Kultus erarbeitet.

Der Wunsch nach Ausweitung der Betreuungszeiten von Betreuungseinrichtungen speziell in Pandemiezeiten ist nachvollziehbar. Allerdings sind in Pandemiezeiträumen auch die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen von krankheitsbedingtem Ausfall betroffen. Insoweit kommt es auch dort zwangsläufig zu Personalengpässen, welche die Absicherung der regulären Öffnungs- und Betreuungszeiten gefährden können. Kitas sind hier ebenso betroffen wie andere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Insoweit ist eine Ausweitung von Betreuungszeiten gegenüber dem regulären Angebot kaum möglich. Entsprechend ausgebildetes Fachpersonal speziell für Pandemiezeiträume „in Reserve“ vorzuhalten, ist ebenfalls unrealistisch.

Im Zeitraum der COVID-19-Pandemie hat der Freistaat dafür gesorgt, dass die Finanzierung des regulär eingestellten Personals aufgrund pandemiebedingter Einnahmeausfälle bei Elternbeiträgen nicht infrage gestellt war. Die Träger erhielten Erstattungen für fehlende Elternbeiträge im Umfang von knapp 98 Mio. Euro.

Inwieweit es im Einzelfall möglich ist, gegebenenfalls zusätzliches Personal einzustellen, ist auf örtlicher Ebene zu entscheiden. Die Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Aufgabe im Selbstverwaltungsbereich. Die Personalhoheit liegt bei den Trägern. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt (§ 5 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen).

Tagesmütter und Tagesväter können zur Flexibilisierung des Angebotes beitragen. Sie werden bereits nach aktueller Rechtslage ebenso durch den Landeszuschuss des Freistaates Sachsen gefördert wie Einrichtungen. Ob und in welchem Umfang Tagespflege angeboten wird, ist ebenfalls kommunale Angelegenheit.

Die Verbesserung der landesweit geltenden Personalschlüssel nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ist eine Möglichkeit, die grundsätzliche Personalausstattung der Kitas zu erweitern und damit die Flexibilität des Angebotes auch in Pandemiezeiten zu erhöhen. In den vergangenen Jahren wurden hier schon mehrere Schritte gegangen, die zu einem Personalzuwachs von etwa 4.000 Vollzeitäquivalenten in Sachsen geführt haben und vom Freistaat finanziert wurden.

Hier soll es weitere Schritte geben. Wann und in welchem Umfang sie möglich sind, entscheidet der Sächsische Landtag.

Die Besetzung von Bundesexpertinnen- und -expertengremien ist im Übrigen Angelegenheit des Bundes.

Kontext & Hintergrund

Während der Pandemie wurde das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf sichtbarer denn je.  Deshalb müssen Arbeitgeber auch von staatlicher Seite darin unterstützt werden, ihren Arbeitnehmern Flexibilität zu ermöglichen. Besonders in der Schichtarbeit ist die parallele Kinderbetreuung erschwert und erfordert enge Absprachen zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitenden.

Ideen zur Umsetzung

Grundsätzlich, über Pandemie hinaus:

  • 35h-Woche bei gleichem Gehalt
  • feste Kernzeiten plus flexible Arbeitsstunden
  • Ost-West-Angleichung für alle Branchen

Pandemiebezogen:

  • Keine Obergrenze bei Kinderkranktagen; Kinderkranktage sollten übertragbar auf Dritte sein (nicht nur innerhalb der Familie)
  • Schnelle Einführung der Homeofficepflicht während der Pandemie
  • Unternehmen sollen verpflichtet werden zu prüfen, welche Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden können und Grundlagen dafür zu schaffen, dass zu Hause gearbeitet werden kann
  • Bei Tätigkeiten, die nicht im Homeoffice ausgeführt werden können: flexible Arbeitszeiten ermöglichen
  • Wenn flexible Arbeitszeiten nicht möglich sind: vorübergehend Kinderbetreuungseinrichtungen auf Werksgelände einrichten (ggf. mit finanzieller Unterstützung durch Land/Bund)
 

Stellungnahme

Die folgende Stellungnahme wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus erarbeitet.

Flexible Arbeitsformen in Form von Homeoffice und flexiblen Arbeitszeiten werden grundsätzlich begrüßt, da sie auf der einen Seite Vorteile und Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bringen, aber auch der Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite dienen, indem sie die wirtschaftliche Produktivität insbesondere auch in Krisenzeiten sicherstellen bzw. sogar steigern können. In diesem Rahmen wurde und wird vermehrt auf flexible Arbeitszeiten und Homeoffice zurückgegriffen.

Gesetzlich werden keine fixen Arbeitszeiten festgelegt. Das Arbeitszeitgesetz setzt im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich den Rahmen für die Arbeitszeitgestaltung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben im Rahmen ihres Weisungsrechts einen Ermessensspielraum hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit, müssen in diesem Rahmen jedoch auch auf die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer achten. So müssen bspw. Veränderungen der Arbeitszeit, etwa am Nachmittag, erforderlich, geeignet und angemessen sein.

Darüber hinaus sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach der geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes bereits verpflichtet, im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Beschäftigten angeboten werden kann, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Unabhängig davon bedeutet eine Tätigkeit im Homeoffice nicht zugleich, sich die Arbeitszeit frei einteilen zu können, da die festgelegten Betriebsstrukturen auch im Homeoffice gelten. Die Erbringung der vertraglich festgelegten Arbeitsleistung neben der Kinderbetreuung bringt nicht nur Vorteile mit sich, sondern kann auch eine doppelte Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.

Soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz ihre Arbeitszeit verringern und ihren Wünschen entsprechend festlegen.

Kinderbetreuungseinrichtungen auf dem Werksgelände in Pandemiezeiten vorübergehend einzurichten, dürfte in der Regel auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. Es ist kurzfristig kaum möglich, räumliche Rahmenbedingungen für eine entsprechende Betriebserlaubnis zu schaffen, vor allem aber fachlich geeignetes Personal bereitzustellen. Eine sinnvolle Maßnahme für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wäre die dauerhafte Einrichtung eines Angebotes der Kindertagesbetreuung durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. das Angebot einer Kindertagespflege. Diese Angebote würden dann auch in Pandemiezeiten zur Verfügung stehen und die Familien entlasten. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Ziffer W 1.1 verwiesen.

Krankengeld für versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Kinderkranktage sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt auf Bundesebene, genauer beim Bundesministerium für Gesundheit, welches in der Corona-Pandemie zügig reagierte und durch die Erhöhung der Kinderkranktage für eine wirksame Entlastung bei Eltern sorgte.

Kontext & Hintergrund

Die Corona-Pandemie ist eine Ausnahmesituation, die besondere Anforderungen an die Arbeitsweise der Arbeitnehmenden stellt. In der Krise ist es daher umso wichtiger, dass Arbeitgebende tolerant reagieren und in die Eigenständigkeit ihres Personals vertrauen. Fehlt dieses Vertrauen, ist der gesetzliche Schutz von Mitarbeitenden besonders wichtig.

Ideen zur Umsetzung

  • Regelungen zum Kündigungsschutz sollten differenziert formuliert werden: stärkerer Kündigungsschutz bei größeren Unternehmen, bei kleineren lockerer handhaben.
  • Durch Insolvenzschutz Arbeitsplätze sichern
  • Wie der Arbeitgeber beim Insolvenzschutz, sollte der Arbeitnehmer durch Kündigungsschutz geschützt werden
  • Wenn staatliche Fördermaßnahmen in Unternehmen greifen, muss der Kündigungsschutz auch aufrechterhalten bleiben
  • Telefondienste, die Hilfsangebote an Anrufer vermitteln
 

Stellungnahmen 

Die Stellungnahmen zu den einzelnen Empfehlungen des Bürgerrats wurden vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erarbeitet.

  • Regelungen zum Kündigungsschutz sollten differenziert formuliert werden: Stärkerer Kündigungsschutz bei größeren Unternehmen, bei kleineren lockerer handhaben:

Die Differenzierung wird bereits durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgenommen. Dieses gilt uneingeschränkt erst für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kleinbetrieben besteht nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz. In größeren Betrieben werden zudem durch bestehende Betriebsräte häufig weitere Anforderungen an Kündigungen aufgestellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind somit grundsätzlich in größeren Betrieben besser vor Kündigungen geschützt.

  • Wie der Arbeitgeber beim Insolvenzschutz, sollte der Arbeitnehmer durch Kündigungsschutz geschützt werden:

In größeren Betrieben sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfangreich durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt (siehe oben). Aber auch in Kleinbetrieben gelten für Kündigungen Regeln. So dürfen Kündigungen nur unter Beachtung der Formalitäten des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgesprochen werden, nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, nicht sittenwidrig sein und Sonderkündigungsschutzrechte müssen beachtet werden. Auch darf eine Kündigung nicht wider Treu und Glauben erfolgen, es muss folglich ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme eingehalten werden (Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten).

Sowohl die aktuellen Corona- als auch Energiekrisen zeigen, dass die Unternehmen gerade auch unter Inanspruchnahme von Kurzarbeit alles versuchen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesichts des Fachkräftemangels zu halten. Nur mit ausreichend geeigneten Mitarbeitern kann es gelingen, nach einem wirtschaftlichen Einbruch einen schnellen Aufholprozess einzuleiten. Ein (über den bestehenden hinausgehender) zusätzlicher Kündigungsschutz erscheint daher nicht notwendig und könnte sogar kontraproduktiv wirken, wenn Unternehmen angesichts überbordender Regulierung in guten Zeiten weniger einstellen, als ihre wirtschaftliche Lage es eigentlich zulassen würde. Ergänzend wird auf laufende Überlegungen der Bundesregierung verwiesen, Härtefallunterstützungen in der Energiekrise an den Verzicht auf Kündigungen zu koppeln.

  • Wenn staatliche Fördermaßnahmen in Unternehmen greifen, muss der Kündigungsschutz auch aufrechterhalten bleiben:

Der Kündigungsschutz bleibt in dem oben aufgeführten Rahmen erhalten. Betriebsbedingte Kündigungen während angemeldeter Kurzarbeit wären schwierig zu begründen. In der Regel spricht die Einführung von Kurzarbeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Allgemeinen dafür, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von einem nur vorübergehenden bzw. nicht dauerhaften Arbeitsmangel ausgehen. Betriebsbedingte Kündigungen sind dagegen nur bei dauerhaftem Wegfall von Arbeitsbedarf zulässig.

  • Telefondienste, die Hilfsangebote an Anrufer vermitteln:

Es existieren verschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer- sowie Verbraucherschutzorganisationen, die bei arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona beraten. Zudem bieten Gewerkschaften arbeitsrechtliche Beratungen für Mitglieder an. Durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ist es darüber hinaus grundsätzlich nicht möglich, kostenfreie arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall anzubieten, da diese zum Schutz der Beratungssuchenden nur qualifizierten Personen vorbehalten ist. Bei im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingehenden arbeitsrechtlichen Bürgerinnen- und Bürgeranfragen wird stets auf die Möglichkeit der rechtlichen Beratung für Gewerkschaftsmitglieder sowie die anwaltliche Beratung, auch unter Nutzung von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe, verwiesen.

W2 Branchenspezifische Belastungen und Herausforderungen während Corona sind identifiziert und werden in Maßnahmen berücksichtigt.

Kontext & Hintergrund

Bei der Vergabe finanzieller Unterstützung sollte darauf geachtet werden, wer besonders betroffen ist und evtl. durch hohe Mieten oder Ausgaben einen höheren Förderbedarf hat. Für (Solo-)Selbstständige und Kleinunternehmer und -unternehmerinnen hat das Kurzarbeitergeld keinen Sinn gemacht, sie fielen aus vielen Förderprogrammen völlig heraus.

Ideen zur Umsetzung

  • Pandemisches Grundeinkommen für hart betroffene Branchen, das in Notsituationen greift
  • Unterhaltsgeld (kein Darlehen) statt ALG II (hier werden sonst Vermögen/Ersparnisse angerechnet)
  • Bei Kunstschaffenden und Solo-Selbstständigen Lebenshaltungskosten in Förderung einbeziehen, da kaum fixe Betriebsausgaben vorhanden sind
 

Stellungnahme

Die folgende Stellungnahme wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erarbeitet.

Die Corona-Hilfsprogramme sind Ende Juni 2022 ausgelaufen. Maßgeblich für die Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfen war der Umsatzrückgang in der Regel zum Referenzjahr 2019. Je höher die Einbußen waren, umso höher war die Unterstützung. Anteilsmäßig erstattet wurden betriebliche Fixkosten wie z.B. Mieten, Pachten, Energiekosten, Versicherungen.

Betroffene - meist Soloselbstständige - mit keinen oder sehr geringen Fixkosten konnten die Neustarthilfen in Anspruch nehmen. Dabei handelte es sich um einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes von bis zu 7.500 Euro, 4.500 Euro bzw. 9.000 Euro im jeweiligen Förderzeitraum. Die Neustarthilfen waren eine Ergänzung zu bestehenden Sicherungssystemen, wie z.B. die Grundsicherung.

Um schnell und unbürokratisch zu helfen, wurden Abschlagszahlungen in den vorgenannten Programmen gewährt. Die Tausenden Anträge wurden über eine bundeseinheitliche Antragsplattform digital bearbeitet. Dabei wurde versucht, die Antragstellung so unbürokratisch wie möglich zu machen. Gleichwohl braucht es ein Mindestmaß an „Bürokratie“ – zum einen handelt es sich um Steuergelder, deren Verwendung prüfbar bleiben muss. Zum anderen geht es auch um vergleichbare und möglichst gerechte Vergabeentscheidungen bei den Unterstützungsmaßnahmen.

Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund außergewöhnlicher Fallgestaltungen in den vorgenannten Programmen nicht anspruchsberechtigt waren, konnten im Rahmen der Härtefallhilfen berücksichtigt werden.

Insgesamt sind im Freistaat ca. 3,6 Milliarden Euro an Corona-Hilfen an Unternehmen und Selbstständige ausgezahlt worden. Auch mit Blick auf den sparsamen Umgang mit Steuermitteln konnte nicht jeder Verlust kompensiert werden.

Kontext & Hintergrund

Die Maßnahmen wurden pauschal verhängt, ohne ausreichend zwischen verschiedenen Branchen zu differenzieren und mit belastbaren Studien zu begründen, warum z.B. das Hotelgewerbe schließen musste. Die Inzidenzen in Sachsen waren beispielsweise mit Thüringen vergleichbar, es gab aber weniger strenge Maßnahmen (Bsp.: im Hotelgewerbe in Thüringen 2G, in Sachsen keine touristischen Übernachtungen).

Ideen zur Umsetzung

  • Studien zur Differenzierung von Risiken der Infektion in unterschiedlichen Branchen
  • Handels- und Interessensverbände einbinden
 

Stellungnahme

Die folgende Stellungnahme wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft Kultur und Tourismus erarbeitet.

Im Verlauf der Corona-Pandemie haben der Freistaat Sachsen, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Robert-Koch-Institut sowie viele weitere Institutionen Studien unterstützt oder selbst in Auftrag gegeben. So hat etwa das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Reihe wissenschaftlicher Forschungsprojekte mit direktem Corona-Bezug mit insgesamt 16 Mio. EUR gefördert. Diese Projekte treffen den Kern der Handlungsempfehlung W 2.2. nur bedingt, da keine branchenspezifischen Untersuchungen im Fokus stehen. Lediglich das Vorhaben des Fraunhofer-Zentrum für Internationales Management und Wissensökonomie (IMW) „Resilienz“, welches hinsichtlich seiner Projektziele auf das produzierende Gewerbe abstellte, hat einen direkten Bezug zum Handlungsfeld. Der Fokus der Arbeiten lag auf dem Umgang der Unternehmen mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis hin zum Infektionsschutz von Beschäftigten. Obwohl die konkrete pandemische Situation Ausgangspunkt der Untersuchungen war, wurden die Arbeitsziele bereits in der Konzeptionsphase so formuliert, dass eine Übertragbarkeit auf unterschiedliche Krisenszenarien gegeben ist. Die Ergebnisse des Projektes wurden im November 2022 im Rahmen einer Fachveranstaltung in Dresden mit Vertretern der sächsischen Wirtschaft, der Wirtschaftsförderung Sachsen und Partnern der Wissenschaft diskutiert und ausgewertet.

Selbstverständlich sollen politische Entscheidungen und insbesondere so einschränkende Schutzmaßnahmen, wie sie teilweise im Verlauf der Pandemie ergriffen wurden, auf wissenschaftlicher Basis ergriffen werden. Hier gibt es jedoch auch Einschränkungen. Seriöse wissenschaftliche Studien brauchen einige Zeit, um durchgeführt, ausgewertet und niedergeschrieben zu werden. Hinzu kommt das aufwendige Peer-Review-Verfahren, demnach Studienergebnisse nicht direkt veröffentlicht werden, sondern zunächst von anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gegengelesen und kommentiert werden. Hierauf folgt gegebenenfalls eine Überarbeitung der Autorinnen und Autoren.

Das Infektionsgeschehen war zeitweise so dynamisch, die Krankenhaus- und insbesondere Beatmungskapazitäten so knapp, dass unverzüglich gehandelt werden musste. Es drohte die Situation, dass nicht allen Menschen, die medizinische Hilfe benötigten, diese auch gewährt werden könne. Es wurden einige Patientinnen und Patienten aus dem Freistaat Sachsen in andere Bundesländer verlegt.

Im Verlauf der Pandemie wurde auch der Expertinnen- und Expertenrat der Bundesregierung eingesetzt, der als Handlungsempfehlung den aktuellen Stand der Wissenschaft zu verschiedenen Themen aufbereitet hat. Diese Stellungnahmen hat die Sächsische Staatsregierung stets berücksichtigt.

Kontext & Hintergrund

Letztendlich ist die niedrige Impfquote ein grundlegendes Problem, vor allem für Kleinunternehmer: Sie leiden besonders unter den wiederkehrenden Lockdowns oder Schließungen. Daher ist eine erfolgreiche Impfkampagne Voraussetzung für eine Normalisierung und wirtschaftliche Stabilisierung.

Ideen zur Umsetzung

Impfkampagne:

  • Statt großem Fokus auf Einzelfällen mit »Impfproblemen«, größerer Fokus auf Menge an positiven Erfahrungen und Geschichten
  • Impfpflicht für alle Berufsgruppen
  • Keine Impfpflicht, sondern Motivation durch positive Berichte und Erfahrungen von bereits geimpften Menschen
  • Ermutigung zur Impfung statt »Angstkampagnen« (weder von Politik noch Medien)
  • Experten und Expertinnen öffentlich kontrovers diskutieren lassen
  • Sachlichkeit: die Impfung ganz konkret erklären mit Für-/Wider-Argumenten (auch Nebenwirkungen der Impfung benennen)

Kontaktnachverfolgung:

  • Bundesweit einheitliches Vorgehen bei Kontaktnachverfolgung durch Nutzung der Corona-Warn-App
  • Gleichzeitig anonyme Daten nutzen für Studien zu Infektionsgeschehen
 

Stellungnahme

Die folgende Stellungnahme wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erarbeitet.

Grundsätzlich ist eine hohe Impfquote der sicherste Ausweg aus der Pandemie. Es wurden enorme Anstrengungen unternommen, mit einer Vielzahl niedrigschwelliger Angebote von allen Impfakteurinnen und -akteuren sowie viel Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit eine hohe Impfquote zu erreichen. Zuletzt ließ sich die Impfquote in Sachsen jedoch kaum noch steigern. Studien kann man entnehmen, dass der Hauptgrund inzwischen eine grundsätzliche Ablehnung ist, dem auch kaum mit veränderten Anreizen oder Angeboten begegnet werden kann.

Es ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass in Sachsen eine große Anzahl an Personen an Corona erkrankte und damit zunächst einen Genesenenstatus hat. Jedoch wäre hier auch oft noch eine zusätzliche Impfung für die Grundimmunisierung notwendig.

Stellungnahmen zum Download

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