Förderung von Kriegerdenkmalen sowie gedenkwürdigen Orten und Objekten
Im Freistaat Sachsen gibt es eine Vielzahl von Kriegerdenkmalen, Gedenktafeln, Gedenksteinen sowie Mahn- und Gedenkstätten. Es ist ein Anliegen der Staatsregierung, die Eigentümer dieser Denkmale bei deren Erhaltung fördernd zu unterstützen. Hieran beteiligen sich die zuständigen Fachministerien nach Kräften und zeigen nachstehend die vorhandenen Fördermöglichkeiten im Freistaat Sachsen auf.
Erinnerungskultur
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) stellt im Doppelhaushalt 2025/2026 über seine Richtlinie zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts (FRL GeZus – Teil 2, Buchstabe D. Erinnerungskultur) jährlich Zuschüsse für Investitionen der Erinnerungskultur bereit. Die Fördermittel können für Investitionen zur Sanierung an Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, die nicht dem Anwendungsbereich des Gräbergesetzes unterfallen, sowie zum Erhalt von gedenkwürdigen Orten und Objekten verwendet werden. Der Fördersatz kann im Regelfall bis zu 90% betragen. Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank, auf deren Internetseite die Antragsformulare zur Verfügung stehen.
- Das Förderprogramm bei der SAB: Gesellschaftlicher Zusammenhalt (RL GeZus)
- REVOSax: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts
Denkmalpflege
Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung stellt über die Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö) jährlich Mittel für Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung von Kulturdenkmalen zur Verfügung. Die Mittel können für sämtliche hier angesprochenen Denkmale verwendet werden, unabhängig davon, ob diese unter das Gräbergesetz fallen oder nicht. Entscheidend ist nur, dass die Objekte als Kulturdenkmale erfasst sind. Anträge können sowohl bei den unteren Denkmalschutzbehörden als auch beim Landesamt für Denkmalpflege gestellt werden. Das Landesamt für Denkmalpflege stellt dabei aus dem dort verwalteten Budget jährlich einen Anteil zur Verfügung, der speziell für die hier angesprochenen Objekte verwendet werden soll. Die Anträge müssen also hier nicht wie bei Antragstellung bei den unteren Denkmalschutzbehörden mit anderen Vorhaben um die regelmäßig knappen Mittel konkurrieren. Antragsformulare, weitere Hinweise und Ansprechpartnerinnen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege und zu den Mitteln der unteren Denkmalschutzbehörden auf deren Internetseiten.
Kulturförderung
Das Sächsische Staatsministerium des Innern stellt im Doppelhaushalt 2025/2026 über seine Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz (RL – Kulturförderung) Mittel für Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung deutscher Kultur der Vertreibungs- und Aussiedlungsgebiete dienen, bereit. Hierunter fallen auch Maßnahmen für Gedenktafeln, Gedenksteine usw., die sich insbesondere auf Vertriebene bzw. Flüchtlinge zum Ende des 2. Weltkrieges beziehen. Ebenso kann auch grenzübergreifend im Rahmen von bspw. Städtepartnerschaften die Pflege entsprechender Friedhöfe (z. B. in der Woiwodschaft Niederschlesien) gefördert werden. Der Fördersatz beträgt im Regelfall bis zu 70%. Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.
- REVOSax: Richtlinie Kulturförderung
- Sächsisches Staatsministerium des Innern, Beauftragter für Vertriebene und Spätaussiedler
Gräbergesetz
Neben den landeseigenen Fördermöglichkeiten werden durch das Gräbergesetz, Bundeszuschüsse zur Betreuung der Gräber und Grabanlagen der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräberstätten) gewährt. Eine sächsische Förderrichtlinie gibt es hierfür nicht.